Käthe-Kollwitz Straße 26
52249 Dürwiß

Handwerkerrechnungen absetzen - Steuern sparen!                             

Das Finanzamt erstattet bis zu 1200 Euro.

20 % der Arbeitskosten plus MwSt. aus Handwerkerleistungen können von der Steuerschuld abgezogen werden!

 

Das Finanzamt erstattet bis zu 1200 Euro, jährlich! Welche Leistungen sind umfasst?

Auftraggeber erhalten eine Steuerermäßigung aus Arbeitskosten von Renovierungs, Erhaltungs und Modernisierungs-maßnahmen.

Wer ist berechtigt? Sowohl Eigentümer, als auch Mieter können Kosten für Handwerkerleistungen absetzen, die in ihrem Privathaushalt anfallen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Absetzbarkeit der Handwerkerrechnung? - Erhalt einer Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und separat angesetzten Arbeitskosten. Da auch die anteilige Mehrwertsteuer begünstigt ist, sollte sie getrennt nach Arbeitskosten und sonstigen Kosten ausgewiesen werden.- Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Handwerksbetriebes und Einreichung einer Überweisungsdurchschrift oder eines Kontoauszuges beim Finanzamt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung.

Wann ist der Abzug ausgeschlossen?

Wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, oder wenn die Handwerkerleistung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigugsverhältnisses erbracht wird, kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht.

Wie berechnet sich der Abzugsbetrag?

Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag sind die Arbeitskosten.

Diese können bis max. 6000€ angesetzt werden. 20% dieser Kosten können abgezogen werden. (d.h. max. 1200€) Die max. Förderung kann pro Jahr nur einmal geltend gemacht werden. Vorteil: Schon bislang waren haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Wohnungsreinigung) steuerlich absetzbar. Die jetzige Regelung tritt zur alten Vorschrift hinzu. Wenn also Dienstleistende und Handwerker in Anspruch genommen werden, gibt es vom Finanzamt künftig bis über 2000€ im Jahr zurück! Beispiel: Ein Kunde beauftragt einen Fliesenleger mit Renovierungsarbeiten im Bad. Der Fliesenleger rechnet Arbeitsleistungen i.H.v. 5000€ zzgl. 550€ Umsatzsteuer und Materialkosten von 1000€ zzgl. 190€ Umsatzsteuer ab.

Berechnungsgrundlage für die Steuerermäßigung des Kunden sind die Arbeitskosten + MwSt.d.h. 5550€. Die Materialkosten i.H.v. 1000€ zzgl. der hierauf anfallenden 190€ Umsatzsteuer werden nicht berücksichtigt. Die vom Kunden im Jahr der Renovierung zu zahlende Lohn oder Einkommensteuer ermäßigt sich um 20% aus 5550€, d.h. um 1110 €.

Info- unter Vorbehalt. Bitte mit ihrem Steuerberater abklären!!!