Käthe-Kollwitz Straße 26
52249 Dürwiß

Zuschuss der Pflegekasse: Kosten abzgl. Eigenanteil, jedoch max. 4000 Euro

Pflegebedürftige, denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine Pflegestufe zuerkannt hat, erhalten von ihrer Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4000 Euro für den barrierefreien Umbau ihrer Wohnung. Vor Beginn der Bauarbeiten müssen sie den Zuschuss aber bei der Pflegekasse beantragen. Ab 2013 gewähren die  Pflegekassen diese Fördermittel bis zu drei mal pro Jahr. Einnahmen weiterer Angehöriger im gleichen Haushalt werden nicht beachtet.

Wichtiger Hinweis;                                                                                                                                                                                                                            Mehrfache Förderung bei Pflegegradwechsel möglich !!!!

Sollte sich der Gesundheitszustand verschlechtern, also der Pflegegrad 1 auf einen höheren eingestuft werden, kann erneut für einen Wohnraumumbau ein Zuschuss von 4000€ beantragt werden.

 

Seit 2015 bis zu 4000€ durch die KFW

Finanziert werden bis zu 8 % der förderfähigen Investitionskosten für die Durchführung einzelner, frei kombinierbarer Maßnahmen zur Barrierereduzierung, maximal jedoch 4000 Euro pro Wohneinheit. Für den Förderstandard „Altersgerechtes Haus“ können Zuschüsse in Höhe von 10 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal 5000 Euro pro Wohneinheit, beantragt werden.

Was wird finanziert?

Außerhalb der Wohnung

  • Einbau eines Personenaufzuges in einem eigenen Haus
  • Anpassung des Aufzuges an die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers: Ebenerdiger Zugang, Vergrößerung der Türen, Schalterleiste in Greifhöhe
    Installation von Haltestangen, Schaffung von Sitzplätzen
  • ebenerdiger Zugang, Vergrößerung der Türen, Anordnung von Schalterleisten, Briefkästen in Greifhöhe, Anbringen von Haltestangen, Schaffung von Sitzplätzen,
  • Schaffung von Orientierungshilfen für Sehbehinderte, z. B. ertastbare Hinweise auf die jeweilige Etage
  • Treppenumbauten, Rampen und Treppenlifte
  • Installation von gut zu umfassenden und ausreichend langen Handläufen auf beiden Seiten
    farbige Stufenmarkierungen an den Vorderkanten
  • Türvergrößerung, Abbau von Türschwellen, Installation von Türen mit pneumatischem Türantrieb
  • Einbau einer Gegensprechanlage
  • ausgenommen Parkplätze, Pflasterung des Hauszugangs

Innerhalb der Wohnung

  • Schaffung von Bewegungsflächen durch Installation der Waschmaschinenanschlüsse in der Küche, anstatt im Bad (Aufwendungen für Verlegung von Wasser- und Stromanschlüssen) ,
  • Änderung des Bodenbelags um Stolperquellen, Rutsch - und Sturzgefahren zu beseitigen
  • Veränderung der Heizung,
  • Änderung Lichtschalter/Steckdosen, Heizungsventile in Greifhöhe,
  • Reorganisation der Wohnung (Stockwerktausch),
  • Treppenlifte, Sitzlifte
  • Türvergrößerung, Abbau von Türschwellen, Türanschläge,
  • Fenstergriffe auf Greifhöhe
  • Hausnotruf

Küche

  • Armaturen,
  • rutschhemmender Bodenbelag,
  • mit Rollstuhl unterfahrbare Kücheneinrichtung
  • motorisch betriebene Absenkung von Küchenhängeschränken

Bad

  • Einbau eines nicht vorhandenen Bades/WC,
  • Armaturen,
  • Badewanneneinstiegshilfen (Änderung der Bausubstanz),
  • rutschhemmender Bodenbeläge insbesondere in der Dusche,
  • Duschplatz, wenn nicht mehr eine Badewanne genutzt werden kann,
  • Anpassung der Höhe von Einrichtungsgegenständen,
  • höhenverstellbarer Waschtisch
  • höhenverstellbareres WC

Schlafzimmer

  • Bettzugang,
  • rutschhemmender Bodenbelag,
  • Lichtschalter/Steckdosen vom Bett aus zu erreichen

Auszug Begutachtungsrichtlinie 2006

Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen liegt auch vor, wenn den Besonderheiten des Einzelfalles durch einen Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung (z. B. Umzug aus einer Obergeschoss- in eine Parterrewohnung) Rechnung getragen werden kann. In diesem Fall kann die Pflegekasse die Umzugskosten bezuschussen.

Die Bewilligung von Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes durch die Pflegekasse bzw. einen anderen Leistungsträger schließt einen gleichzeitigen Anspruch auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V bzw. Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI grundsätzlich nicht aus. Z. B. könnte die Pflegekasse als Wohnumfeldverbesserung die Herstellung eines bodengleichen Zuganges zur Dusche bezuschussen und die GKV bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 33 SGB V einen Duschsitz zur Verfügung stellen.

Wird die wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Zusammenhang mit der Herstellung neuen Wohnraums durchgeführt, sind hinsichtlich der Zuschussbemessung die durch die Maßnahme entstandenen Mehrkosten zu berücksichtigen (z. B. Mehrkosten durch Einbau breiterer als den DIN-Normen entsprechender Türen, Einbau einer bodengleichen Dusche anstelle einer Duschwanne). In der Regel werden sich die Mehrkosten auf die Materialkosten erstrecken. Mehrkosten beim Arbeitslohn und sonstigen Dienstleistungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig auf die wohnumfeldverbessernde Maßnahme zurückzuführen sind.

Berücksichtigungsfähige Kosten

  • Vorbereitungshandlungen, Beratungskosten
  • Materialkosten (auch bei Ausführung durch Nichtfachkräfte),
  • Arbeitslohn und ggf.
  • Gebühren (z. B. für Genehmigungen)
  • Wurde die Maßnahme von Angehörigen, Nachbarn oder Bekannten ausgeführt, sind die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. Fahrkosten, Verdienstausfall) zu berücksichtigen.

Umbaumaßnahmen in Wohnungen, in denen mehrere Pflegebedürftige wohnen

Werden in einer Wohnung, in der mehrere Pflegebedürftige wohnen, bauliche Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung durchgeführt, die auch mehreren Pflegebedürftigen dient (z. B. Türverbreiterungen für zwei Rollstuhlfahrer), bleibt der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI auf 2.557,00 EUR begrenzt. Die Kosten trägt in diesen Fällen die zuerst angegangene Pflegekasse. Bei der Bemessung der Höchstgrenze des Eigenanteils sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der Pflegebedürftigen nicht zu addieren. Maßgebend sind jeweils die niedrigsten Bruttoeinnahmen, unabhängig davon, bei welcher Pflegekasse der Pflegebedürftige versichert ist. Die Pflegekasse, die die Kosten für die Maßnahme übernommen hat, informiert die andere Pflegekasse über die durchgeführte Maßnahme und die Höhe des Zuschusses.

Sind zeitgleich durchgeführte Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes mehreren Pflegebedürftigen jeweils individuell zuzuordnen, kann der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI mehrmals gezahlt werden (z. B. Türverbreiterungen für einen Rollstuhlfahrer und Handläufe für einen Gehbehinderten). Entsprechend der Zuschussfestsetzung ist auch die Bemessung des Eigenanteils dann für jeden Pflegebedürftigen individuell vorzunehmen.

Insbesondere folgende Maßnahmen sind keine Maßnahmen i. S. von § 40 Abs. 4 SGB XI:

  • Ausstattung der Wohnung mit einem Telefon, einem Kühlschrank, einer Waschmaschine,
  • Verbesserung der Wärmedämmung und des Schallschutzes,
  • Reparatur schadhafter Treppenstufen,
  • Brandschutzmaßnahmen,
  • Herstellung einer funktionsfähigen Beleuchtung im Eingangsbereich/Treppenhaus,
  • Rollstuhlgarage,
  • Errichtung eines überdachten Sitzplatzes,
  • elektrischer Antrieb einer Markise,
  • Austausch der Heizungsanlage, Warmwasseraufbereitung,
  • Schönheitsreparaturen (Anstreichen, Tapezieren von Wänden und Decken, Ersetzen von Oberbelägen),
  • Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden,
  • allgemeine Modernisierungsmaßnahmen.