Zuschuss der Pflegekasse: Kosten abzgl. Eigenanteil, jedoch max. 4000 Euro
Außerhalb der Wohnung
- Einbau eines Personenaufzuges in einem eigenen Haus
- Anpassung des Aufzuges an die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers: Ebenerdiger Zugang, Vergrößerung der Türen, Schalterleiste in Greifhöhe
Installation von Haltestangen, Schaffung von Sitzplätzen - ebenerdiger Zugang, Vergrößerung der Türen, Anordnung von Schalterleisten, Briefkästen in Greifhöhe, Anbringen von Haltestangen, Schaffung von Sitzplätzen,
- Schaffung von Orientierungshilfen für Sehbehinderte, z. B. ertastbare Hinweise auf die jeweilige Etage
- Treppenumbauten, Rampen und Treppenlifte
- Installation von gut zu umfassenden und ausreichend langen Handläufen auf beiden Seiten
farbige Stufenmarkierungen an den Vorderkanten - Türvergrößerung, Abbau von Türschwellen, Installation von Türen mit pneumatischem Türantrieb
- Einbau einer Gegensprechanlage
- ausgenommen Parkplätze, Pflasterung des Hauszugangs
Innerhalb der Wohnung
- Schaffung von Bewegungsflächen durch Installation der Waschmaschinenanschlüsse in der Küche, anstatt im Bad (Aufwendungen für Verlegung von Wasser- und Stromanschlüssen) ,
- Änderung des Bodenbelags um Stolperquellen, Rutsch - und Sturzgefahren zu beseitigen
- Veränderung der Heizung,
- Änderung Lichtschalter/Steckdosen, Heizungsventile in Greifhöhe,
- Reorganisation der Wohnung (Stockwerktausch),
- Treppenlifte, Sitzlifte
- Türvergrößerung, Abbau von Türschwellen, Türanschläge,
- Fenstergriffe auf Greifhöhe
- Hausnotruf
Küche
- Armaturen,
- rutschhemmender Bodenbelag,
- mit Rollstuhl unterfahrbare Kücheneinrichtung
- motorisch betriebene Absenkung von Küchenhängeschränken
Bad
- Einbau eines nicht vorhandenen Bades/WC,
- Armaturen,
- Badewanneneinstiegshilfen (Änderung der Bausubstanz),
- rutschhemmender Bodenbeläge insbesondere in der Dusche,
- Duschplatz, wenn nicht mehr eine Badewanne genutzt werden kann,
- Anpassung der Höhe von Einrichtungsgegenständen,
- höhenverstellbarer Waschtisch
- höhenverstellbareres WC
Schlafzimmer
- Bettzugang,
- rutschhemmender Bodenbelag,
- Lichtschalter/Steckdosen vom Bett aus zu erreichen
Auszug Begutachtungsrichtlinie 2006
Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen liegt auch vor, wenn den Besonderheiten des Einzelfalles durch einen Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung (z. B. Umzug aus einer Obergeschoss- in eine Parterrewohnung) Rechnung getragen werden kann. In diesem Fall kann die Pflegekasse die Umzugskosten bezuschussen.
Die Bewilligung von Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes durch die Pflegekasse bzw. einen anderen Leistungsträger schließt einen gleichzeitigen Anspruch auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V bzw. Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI grundsätzlich nicht aus. Z. B. könnte die Pflegekasse als Wohnumfeldverbesserung die Herstellung eines bodengleichen Zuganges zur Dusche bezuschussen und die GKV bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 33 SGB V einen Duschsitz zur Verfügung stellen.
Wird die wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Zusammenhang mit der Herstellung neuen Wohnraums durchgeführt, sind hinsichtlich der Zuschussbemessung die durch die Maßnahme entstandenen Mehrkosten zu berücksichtigen (z. B. Mehrkosten durch Einbau breiterer als den DIN-Normen entsprechender Türen, Einbau einer bodengleichen Dusche anstelle einer Duschwanne). In der Regel werden sich die Mehrkosten auf die Materialkosten erstrecken. Mehrkosten beim Arbeitslohn und sonstigen Dienstleistungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig auf die wohnumfeldverbessernde Maßnahme zurückzuführen sind.
Berücksichtigungsfähige Kosten
- Vorbereitungshandlungen, Beratungskosten
- Materialkosten (auch bei Ausführung durch Nichtfachkräfte),
- Arbeitslohn und ggf.
- Gebühren (z. B. für Genehmigungen)
- Wurde die Maßnahme von Angehörigen, Nachbarn oder Bekannten ausgeführt, sind die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. Fahrkosten, Verdienstausfall) zu berücksichtigen.
Umbaumaßnahmen in Wohnungen, in denen mehrere Pflegebedürftige wohnen
Werden in einer Wohnung, in der mehrere Pflegebedürftige wohnen, bauliche Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung durchgeführt, die auch mehreren Pflegebedürftigen dient (z. B. Türverbreiterungen für zwei Rollstuhlfahrer), bleibt der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI auf 2.557,00 EUR begrenzt. Die Kosten trägt in diesen Fällen die zuerst angegangene Pflegekasse. Bei der Bemessung der Höchstgrenze des Eigenanteils sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der Pflegebedürftigen nicht zu addieren. Maßgebend sind jeweils die niedrigsten Bruttoeinnahmen, unabhängig davon, bei welcher Pflegekasse der Pflegebedürftige versichert ist. Die Pflegekasse, die die Kosten für die Maßnahme übernommen hat, informiert die andere Pflegekasse über die durchgeführte Maßnahme und die Höhe des Zuschusses.
Sind zeitgleich durchgeführte Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes mehreren Pflegebedürftigen jeweils individuell zuzuordnen, kann der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI mehrmals gezahlt werden (z. B. Türverbreiterungen für einen Rollstuhlfahrer und Handläufe für einen Gehbehinderten). Entsprechend der Zuschussfestsetzung ist auch die Bemessung des Eigenanteils dann für jeden Pflegebedürftigen individuell vorzunehmen.
Insbesondere folgende Maßnahmen sind keine Maßnahmen i. S. von § 40 Abs. 4 SGB XI:
- Ausstattung der Wohnung mit einem Telefon, einem Kühlschrank, einer Waschmaschine,
- Verbesserung der Wärmedämmung und des Schallschutzes,
- Reparatur schadhafter Treppenstufen,
- Brandschutzmaßnahmen,
- Herstellung einer funktionsfähigen Beleuchtung im Eingangsbereich/Treppenhaus,
- Rollstuhlgarage,
- Errichtung eines überdachten Sitzplatzes,
- elektrischer Antrieb einer Markise,
- Austausch der Heizungsanlage, Warmwasseraufbereitung,
- Schönheitsreparaturen (Anstreichen, Tapezieren von Wänden und Decken, Ersetzen von Oberbelägen),
- Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden,
- allgemeine Modernisierungsmaßnahmen.
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